Coronahilfe für die Gastronomie

Corona stellt die Wirtschaft und Gesellschaft auf eine harte Probe. Verschärfungen der Corona Regeln, das Lahmlegen ganzer Branchen, ein Lockdown nach dem anderen und steigende Infektionszahlen sorgen gerade bei vielen Menschen für Panik. Hinzu kommt, dass viele Selbstständige derzeit unter Existenzängsten leiden, da ein Großteil der Unternehmen seit Monaten geschlossen hat und aktuell noch immer kein Ende in Sicht ist. Nicht nur die massiven Einschränkungen durch Corona sind für die Liquidität vieler Betriebe eine große Belastung, vor allem die komplette Schließung der Gastronomie bedroht die Existenz einer Vielzahl von Gastronomen. Mit dem umfangreichen Maßnahmenpaket wird versucht, den Einfluss, den das Coronavirus auf die finanzielle Situation von Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern hat, so gering wie möglich zu halten. Dennoch leidet das Gastgewerbe seit Monaten unter Corona und einige Gastronomen haben es trotz der Hilfe der Bundesregierung nicht durch die Krise geschafft. Zwar haben Gastronomen die Möglichkeit, einige Umsatzverluste durch Abholungen und Lieferdienste abzufedern, aber die Zukunft bleibt wegen Corona ungewiss.

Welche Coronahilfe für die Gastronomie gibt es?

Überbrückungshilfe II

Das Coronavirus hat das Leben weltweit verändert. Zum Schutz der Wirtschaft stellt die Bundesregierung verschiedene unterstützende Maßnahmen für Unternehmen bereit. Als Coronahilfe für die Gastronomie steht unter anderem die Überbrückungshilfe II zur Verfügung. Diese gilt für September, Oktober, November und Dezember. Unterstützt werden neben kleineren und mittleren Unternehmen auch Freiberufler und Soloselbstständige sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die im genannten Zeitraum wegen Corona Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten. Abhängig davon, wie hoch der jeweilige Einbruch der Umsätze war, werden 40 %, 60 % oder 90 % Ihrer Fixkosten erstattet. Die Höchstgrenze liegt bei monatlich 50.000 €. Mit der Coronahilfe für die Gastronomie will die Bundesregierung insbesondere Betriebe mit Außengastronomie fördern. Die finanziellen Mittel sollen Unternehmen dabei helfen, aufgrund von Corona benötigte Gerätschaften wie Heizlüfter oder Luftreiniger anzuschaffen. Die Stellung des Antrags muss über prüfende Dritte erfolgen. Er kann über Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Erstanträge können noch bis zum 31.03.2021 gestellt werden, für Änderungen kann ein Antrag sogar noch bis zum 31.05.2021 eingereicht werden.

Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe II für die Gastronomie finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und auf der des Bundesministeriums der Finanzen.

November- und Dezemberhilfe

Aufgrund der Folgen von Corona hat die Bundesregierung beschlossen, Gastronomen in den Monaten November und Dezember besonders zu unterstützen. Antragsberechtigt sind Vereine, Betriebe und Selbstständige, die aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober gezwungen waren, zur Bekämpfung von Corona ab dem 02.11.2020 zu schließen. Betriebe, die indirekt durch die neuen Maßnahmen wegen Corona von der Schließung betroffen sind, haben ebenso die Möglichkeit, von der Novemberhilfe zu profitieren. Hierfür muss ein Nachweis vorliegen, dass das Einkommen um 80 % gesunken ist infolge eines direkt von der Schließung betroffenen Betriebes. Um diese außerordentlichen Hilfen nutzen zu können, müssen einige Informationen von Gastronomen beachtet werden. Soloselbstständigen ist es möglich, die maximal 5.000 € selbst zu beantragen, ganz ohne die Prüfung Dritter. Die Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass Sie zuvor noch keine anderen Hilfen in Anspruch genommen haben. Für den Fall, dass Sie einer der Betriebe sind, der bereits einen Antrag für Überbrückungshilfen gestellt hat und mit höheren Förderungen als 5.000 € rechnen kann, müssen Sie einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für den Antrag hinzuziehen. Dies gilt ebenso für alle nicht Soloselbstständigen. Erstanträge können noch bis zum 30.04.2021 eingereicht werden, für Änderungen kann ein Antrag sogar noch bis zum 30.06.2021 gestellt werden. Betroffene Unternehmen bekommen für die Schließung wegen Corona einen Zuschuss von maximal 75 % des entsprechenden Umsatzes im Vorjahr. Als Vergleichszeitraum gelten somit der November oder Dezember 2019.

Informieren Sie sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und auf der des Bundesministeriums der Finanzen über alle Details zur Coronahilfe für die Gastronomie.

Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung sorgt mit der Überbrückungshilfe III für Unterstützung in der Gastronomie. Die Überbrückungshilfen wurden von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch einmal verlängert. Damit werden Betriebe und Selbstständige unterstützt, die seit dem Auftreten der Pandemie unter Umsatzausfällen leiden. Die Bundesregierung hat das Ausfüllen der Anträge erheblich vereinfacht. Die Förderungen für Gastronomen fallen deutlich großzügiger aus und sind außerdem für mehr Betriebe zugänglich.

Bei der Coronahilfe für die Gastronomie gibt es einige Neuerungen und Erweiterungen. Zum einen gibt es Zuschüsse bei den Fixkosten. Hierfür muss zwischen November 2020 und Juni 2021 ein Rückgang der Umsätze von mindestens 30 % nachgewiesen werden. Bezuschusst werden die Fixkosten mit einem Anteil von 40 %, 60 % oder 90 % abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs. Der Höchstbetrag der Förderung wurde auf 1,5 Millionen Euro aufgestockt. Die Anträge für die Erstattung von Fixkosten muss über prüfende Dritte erfolgen. Mit der Coronahilfe für die Gastronomie lassen sich auch Maßnahmen für Umbauten, Modernisierungen und Renovierungen finanzieren. Auch die Kosten für die Umsetzung Ihrer Hygienekonzepte lassen sich erstatten und das sogar rückwirkend bis März 2020. Sichern Sie sich jetzt durch die Coronahilfe für die Gastronomie staatliche Förderungen und finanzieren damit eine neue zuverlässige Lüftungsanlage oder professionelle Luftreiniger, mit deren Hilfe Sie Ihr aktuelles Hygienekonzept noch mehr verbessern können. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums. Dort sind ebenfalls die entsprechenden Anträge der Coronahilfe für die Gastronomie erhältlich.

Die Überbrückungshilfe III können Sie auch problemlos beantragen, wenn Sie bereits eine andere Coronahilfe für die Gastronomie bekommen haben. Die November- und Dezemberhilfen werden beispielsweise angerechnet, das bedeutet, dass Sie in diesem Fall für die Monate November und Dezember die Überbrückungshilfe III nicht beantragen können. Die vollständigen Details zur Überbrückungshilfe für die Gastronomie finden Sie sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und auf der des Finanzministeriums.

Hinweis: Durch den ausgeübten Druck von DEHOGA und HDE gab es von der Bundesregierung eine Nachbesserung für die Bedingungen der Überbrückungshilfe III. Der DEHOGA gibt regelmäßig Informationen zum aktuellen Stand und zu den neuen Regelungen. Viele Betriebe aus dem Gastgewerbe kommen derzeit deutlich an Ihre Grenzen und kämpfen ums Überleben. Die Anträge können ab sofort gestellt werden, Auszahlungen einiger Coronahilfen für die Gastronomie hat es bereits gegeben. Der DEHOGA hat ebenfalls gefordert, dass es eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 gibt. Auch dieser Forderung wurde stattgegeben. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass Betriebe frühzeitig Anträge auf die Gewährung von finanziellen Hilfen beantragt haben.

Überbrückungshilfe IV

Viele Unternehmen sind immer noch enorm von den momentanen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen. Von der Bundesregierung gibt es weiterhin umfassende Unterstützung bei coronabedingten Beschränkungen oder gar Schließungen mit der neuen Überbrückungshilfe IV. Stark betroffene Unternehmen erhalten somit auch im ersten Quartal 2022 Hilfe. Anträge können Sie über die folgende Plattform stellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Der Förderzeitraum liegt zwischen Januar und März 2022. Alle Anträge sind weiterhin über prüfende Dritte einzureichen.

 

 Checkliste Coronahilfe Gastronomie

Grafikvorlage: macrovector, https://de.freepik.com/macrovector

Wann kommt die Coronahilfe für die Gastronomie?

Einige der Coronahilfen für die Gastronomie wurden bereits vollends ausgezahlt. Für andere fließen aktuell Abschlagszahlungen. Mit entsprechenden Auszahlungen der Überbrückungshilfe III ist ab März 2021 zu rechnen.

Für regelmäßige Updates in Bezug auf Maßnahmen, Regelungen und Neuerungen empfehlen wir Ihnen, zwischenzeitlich einen Blick auf die DEHOGA Webseite zu werfen, um auf dem aktuellen Stand bezüglich der Informationen zu sein. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen der Bundesregierung für die Betriebe aus dem Gastgewerbe. Über die Coronahilfe für die Gastronomie können Sie sich selbstverständlich auch direkt bei den entsprechenden Ministerien informieren, um alle Fakten und Anträge zu den Unterstützungsangeboten der Bundesregierung zu erhalten.

Checkliste für die Wiedereröffnung der Gastronomie

Checkliste für Gastraum und Bar

Selbstverständlich hoffen alle Betriebe im Gastgewerbe auf baldige Lockerungen der Corona Maßnahmen und damit auf die zügige Wiedereröffnung. Mit einer Wiedereröffnung kommt natürlich auch reichlich Arbeit auf Sie zu aufgrund der benötigten Vorbereitungen. Der Fokus liegt hierbei zum einen auf den Gasträumen und der Bar und zum anderen auf den hinteren Räumlichkeiten wie Lager und Küche. Für den Gastraum ist es wichtig, dass eine gründliche Reinigung erfolgt und auch das Desinfizieren darf nicht zu kurz kommen. Anschließend können Sie die Tische eindecken und den Bedarf von Gewürzen, Zucker etc. auf dem Tisch auffüllen. Achten Sie auf ausreichende Bestände hinter der Bar, um Engpässe zu vermeiden. Entleeren Sie zudem alle Mülleimer und reinigen die Toiletten.

Checkliste für Küche und Lager

Auf die hinteren Räumlichkeiten wie beispielsweise die Küche und das Lager muss selbstverständlich auch Wert gelegt werden. Reinigen und desinfizieren stehen hier ebenfalls ganz oben auf der Liste. Machen Sie zudem eine Bestandsaufnahme von allen Lebensmitteln und Zutaten. Bestellen Sie gegebenenfalls neue Ware und stellen eine sachgerechte Lagerung sicher. Platzieren Sie bereits die benötigten Geräte für Ihr Tagesgeschäfte auf den entsprechenden Oberflächen. Einige Zutaten und Lebensmittel lassen sich sicherlich auch schon für den Betriebsbeginn vorbereiten.

Checkliste für den Restaurantleiter

Sie als Gastronom können natürlich ebenso Vorbereitungen treffen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Legen Sie die Tagesordnung und täglichen Ziele fest. Gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Team die Speisekarte durch und erklären die aktuellen Tagesgerichte. Es ist empfehlenswert, dass Sie Ihr Personal neue Speisen auf der Karte kosten lassen. Denken Sie daran Rechnungen zu begleichen, die Warenlieferungen zu organisieren, sowie Reparatur- und Wartungstermine zu koordinieren. Achten Sie außerdem auf Ihre Präsentation nach Außen. Betreuen Sie Ihre Social Media Kanäle und reagieren auf Kundenbewertungen.

Checkliste Wiedereröffnung

Grafikvorlage: ikatod (https://de.freepik.com/ikatod)

 

 

Denise

 

    

     geschrieben von Denise

 

 

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